6 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich und geeignet seien, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüttern. Dies deshalb, da entgegen den Ausführungen in der Strafzumessung des erst- und oberinstanzlichen Gerichts berücksichtigt werden müsse, dass der Gesuchsteller in einer Zwangslage gehandelt und dass er von den illegalen Geschäften nicht profitiert habe. Dies sei durch drei Zeugenaussagen und mit den SMS- Nachrichten belegt (Rz. 21 ff., pag. 239 f.).