16. Replik Gesuchsteller vom 11. Juli 2022 Der Gesuchsteller führt aus, dass die Gesuchsgegnerinnen 1-3 das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht bestreiten würden (Rz. 3 f., pag. 231). Die neuen Tatsachen würden durch neue Beweismittel bzw. die eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen sowie mit den SMS-Nachrichten konkret illustriert (Rz. 6, pag. 233). Die Provisionszahlungen aus den Jahren 2009 und 2010 liessen sich damit begründen, dass E.________ diese nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern neben spontanen Forderungen auch bei Halbzeit der Renovation und deren Fertigstellung gefordert habe.