Der Gesuchsteller habe zudem von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht und sich und seine Familie mit seinen Aussagen im Verfahren nicht unnötig belasten wollen. Wer sich aber für die Ausübung dieses Rechts entscheide, habe auch allfällige sich daraus ergebende negative Konsequenzen zu tragen (pag. 167). Im Weiteren brauche es nebst dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zudem die Erheblichkeit für eine wesentlich mildere Bestrafung (Art. 410 Abs. 1 lit.