5 zumuten gewesen, den angeblich massiv ausgeübten Druck durch E.________ und die erzwungenen Zahlungen grösseren Ausmasses offenzulegen (pag. 165). Bis vor Bundesgericht habe der Gesuchsteller die inkriminierten Zahlungen von CHF 3.1 Mio. an E.________ stets als «Darlehen» bezeichnet und gemeinsam mit dem Vorgenannten einen Freispruch beantragt. Der Gesuchsteller habe zudem von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht und sich und seine Familie mit seinen Aussagen im Verfahren nicht unnötig belasten wollen.