15. Stellungnahme der G.________ und der D.________ AG vom 25. Mai 2022 Die G.________ und die D.________ AG führen in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 aus, dass der Gesuchsteller nicht ansatzweise geltend mache, inwiefern ihm die in das Verfahren eingebrachten «neuen Tatsachen» nicht bereits früher bekannt gewesen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese neuen Tatsachen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Nicht ersichtlich sei im Weiteren, inwiefern die geltend gemachte Drucksituation nach der Verfahrenseröffnung noch bestanden haben solle.