Ende 2009 in Pension gegangen sei. Es sei wenig plausibel, dass die Barbezüge aus den Jahren 2009 und 2010 mit den inkriminierten Geschäften aus den Jahren 2007 und 2008 zusammenhingen. Viel mehr dürften diese die Liegenschaften an der L.________ oder dem M.________ betroffen haben. Inwiefern die CHF 3.1 Mio. übersteigenden Bezüge demnach einen Zusammenhang mit den inkriminierten Geschäften gehabt haben sollten, sei nicht ersichtlich (Rz. 14, pag. 183). Der Gesuchsteller könne demnach keine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend machen.