12, pag. 181). Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass es sich bei den eingereichten Zusammenstellungen zu den Geldflüssen um eine reine Parteibehauptung handle und diese auch keine neuen Tatsachen darstellen würden, da diese bereits im Revisionsbericht vom 12. Juni 2013 ausführlich dargestellt und ausgewertet worden seien (Rz. 13, pag. 181). Nicht begründet werde, weshalb ausgerechnet die aufgelisteten Bargeldbezüge an E.________ gegangen sein sollten, andere kleinere Beträge aber nicht. Es seien zudem Beträge aufgeführt, welche getätigt worden seien, nachdem E.________ Ende 2009 in Pension gegangen sei.