während des Verfahrens noch einen entsprechenden Druck auf den Gesuchsteller hätte ausüben können (Rz. 8, pag. 179). Auch das Recht, seine Familienangehörigen nicht belasten zu müssen, könne nicht als nachvollziehbarer Grund gewertet werden, die bereits früher bekannten Tatsachen erst nachträglich im Rahmen eines Revisionsverfahrens einzubringen (Rz. 9, pag. 180 f.). Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich zudem kein wesentlicher Druck bzw. keine entsprechenden Drohungen, welche sich auf die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung auswirken könnten (Rz. 11, pag. 181).