14. Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2022 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 aus, dass das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei von E.________ unter Druck zur Zahlung von Provisionen gedrängt worden, durchaus neu sei, allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Tatsache nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (Rz. 6 ff., pag. 179). Die inkriminierten Zahlungen von CHF 3.1 Mio. an E.___