Diese Umstände seien bei der Strafzumessung i.S.v. Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Die neuen Tatsachen seien somit geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers zu bewirken (Rz. 70, pag. 29).