Entgegen der Annahme der Vorinstanz und des oberinstanzlichen Gerichts seien Geldzahlungen an E.________ nicht nur im Umfang von CHF 3'100'000.00, sondern im Umfang von CHF 8'587'506.00 geleistet bzw. deren Leistung erzwungen worden (Rz. 50, pag. 23). Dieser Betrag setze sich insbesondere aus in willkürlichen zeitlichen Abständen erfolgten Bargeldzahlungen an E.________ zusammen (Rz. 51 f., pag. 23). Die unter massivem Druck erfolgten Zahlungen an den Vorgenannten hätten unter dem Strich für die H.________(AG) zu einem Verlustgeschäft in Millionenhöhe geführt (Rz. 59, pag. 25).