der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens sein altes Mobiltelefon mit den drohenden Nachrichten von E.________ gefunden habe. Zudem sei er während des gesamten Verfahrens unter massivem Druck des damaligen Geschäftspartners gestanden (Rz. 17, pag. 9). E.________ habe dem Gesuchsteller hinsichtlich des Wohlergehens des gesuchstellerischen Geschäftes wie auch seiner Familie gedroht (Rz. 30, pag. 15). Der Gesuchsteller sei dadurch in eine Zwangslage versetzt worden, sodass er Provisionszahlungen auf den Liegenschaftsgeschäften an E.________ in umfassender Höhe habe leisten müssen (Rz.