3 den Gesuchsteller ausgeübt, indem er ihm mehrmals und über längere Zeit hinweg durch SMS-Nachrichten, Telefonanrufe und Wortäusserungen gedroht habe (Rz. 22 f., pag. 11). Die neuen Tatsachen seien dem Gesuchsteller demnach bereits vor den Urteilen bekannt gewesen, allerdings sei es ihm weder zumutbar noch möglich gewesen, diese bereits im ordentlichen Verfahren einzubringen (Rz. 16, pag. 9). Dies deshalb, da der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens sein altes Mobiltelefon mit den drohenden Nachrichten von E._