So führt er aus, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Verhältnis zwischen ihm und E.________ fälschlicherweise als auf Augenhöhe beurteilt habe, dies, obwohl der Letztgenannte dem Gesuchsteller intellektuell überlegen und dieser die dominierende Figur in der Geschäftsbeziehung gewesen sei (Rz. 21, pag. 11). Im Weiteren habe E.________ während der Geschäftsbeziehung und während des ordentlichen Verfahrens massiven Druck auf