13. Revisionsgesuch vom 13. April 2022 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vom 13. April 2022 vor, dass neue Tatsachen vorliegen würden, welche bereits vor sämtlichen ihn betreffenden Entscheiden eingetreten und den Vorinstanzen nicht bekannt gewesen und zudem geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Rz. 6 des Gesuchs; pag. 7). So führt er aus, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Verhältnis zwischen ihm und E._____