9. Der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, reichte seine Replik mit Eingabe vom 11. Juli 2022 ein, unter Bestätigung der gesuchstellerischen Anträge und mit dem Begehren um Abweisung der Anträge der Gesuchsgegnerschaft (pag. 229 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juli 2022 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 257). Die G.________ und die D.________ AG reichten ihre Duplik mit Eingabe vom 12. September 2022 zuhanden der Kammer ein, unter Bestätigung ihrer eigenen Anträge (pag. 297 ff.). 10. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 309 f.).