2 6. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne einer Absetzung der Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens ab (pag. 148 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche mit Urteil vom 27. Oktober 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (pag. 315 ff.).