5. Mit Eingabe vom 25. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchgegnerin 1 (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollzugsmassnahmen (pag. 111 ff.).