Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen sowie dem Gesuchsteller eine Entschädigung zuzusprechen. Im Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens beantragt (pag. 5). 4. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde mitgeteilt, dass über den Antrag des Gesuchstellers, es sei im Sinne einer aufschiebenden Wirkung auf die Durchführung von Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu verzichten, vorab entschieden wird (pag. 94 f.).