Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 248 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin 1 J.________ (Stiftung) verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Gesuchsgegnerin 2 D.________ AG verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Gesuchsgegnerin 3 Gegenstand Revisionsgesuch vom 13. April 2022 betr. Urteil der 2. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 (SK 17 412-413) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Verurteilte/Gesuchsteller A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde am 14. November 2019, in einem gegen ihn und E.________ geführten Strafverfahren, durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zweitinstanzlich we- gen gewerbsmässigen Betrugs mit einem Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 6.4 Mio. (davon ca. CHF 1.5 Mio. versucht), begangen von März 2007 bis September 2010 an diversen Orten in den Kantonen Bern und Solothurn, verurteilt. Die Straf- kammer fällte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren aus und verurteilte den Gesuchstel- ler zur Tragung der Verfahrenskosten, zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 2.4 Mio. und zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft (u.a. die J.________ (Stiftung) und die D.________ AG). Demgegenüber wurde der Gesuchsteller von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs in drei Punk- ten, der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs freigesprochen. 2. Der Gesuchsteller erhob gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2021 (Urteil 6B_595/2020) abwies, soweit es darauf eintrat. Mit dem Urteil des Bundesgerichts ist das Urteil der 2. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 61 BGG). 3. Mit Eingabe vom 13. April 2022 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein (pag. 1 ff.). Darin beantragte er, das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 (SK 17 412 + 413) sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das vorge- nannte Urteil aufzuheben und der Gesuchsteller milder zu bestrafen. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen sowie dem Gesuchsteller eine Entschädigung zuzusprechen. Im Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens beantragt (pag. 5). 4. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde mitgeteilt, dass über den Antrag des Gesuchstellers, es sei im Sinne einer aufschiebenden Wirkung auf die Durch- führung von Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu verzichten, vorab entschieden wird (pag. 94 f.). 5. Mit Eingabe vom 25. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft/Gesuchgegnerin 1 (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Voll- zugsmassnahmen (pag. 111 ff.). 2 6. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um auf- schiebende Wirkung im Sinne einer Absetzung der Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens ab (pag. 148 ff.). Dagegen erhob der Gesuch- steller Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche mit Urteil vom 27. Oktober 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (pag. 315 ff.). 7. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 beantragten Rechtsanwalt I.________ und Rechts- anwalt C.________ namens und im Auftrag der J.________ (Stiftung) (nachfol- gend: G.________) und der D.________ AG/Gesuchsgegnerin 3 (nachfolgend: D.________ AG) die Abweisung des Revisionsgesuchs vom 13. April 2022, soweit darauf einzutreten sei (pag. 163 ff.). 8. Am 30. Mai 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein und beantragte ebenfalls dessen Abweisung (pag. 176 ff.). 9. Der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, reichte seine Replik mit Eingabe vom 11. Juli 2022 ein, unter Bestätigung der gesuchstellerischen An- träge und mit dem Begehren um Abweisung der Anträge der Gesuchsgegnerschaft (pag. 229 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juli 2022 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 257). Die G.________ und die D.________ AG reichten ihre Duplik mit Eingabe vom 12. September 2022 zuhanden der Kammer ein, unter Bestätigung ihrer eigenen Anträge (pag. 297 ff.). 10. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wurde der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet (pag. 309 f.). 11. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde der Entscheid über das Revisionsge- such im schriftlichen Verfahren in Aussicht gestellt sowie die Kammerbesetzung bekannt gegeben (pag. 331 f.). 12. Am 16. März 2023 wurden die Rechtsvertretungen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 aufgefordert, ihre Honorarnoten einzureichen (pag. 339 ff.), was am 20. bzw. 24. März 2023 geschah (pag. 345 ff./pag. 355 ff.). II. Vorbringen der Parteien 13. Revisionsgesuch vom 13. April 2022 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vom 13. April 2022 vor, dass neue Tatsachen vorliegen würden, welche bereits vor sämtlichen ihn betreffenden Entscheiden eingetreten und den Vorinstanzen nicht bekannt gewesen und zudem geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Rz. 6 des Ge- suchs; pag. 7). So führt er aus, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern das Verhältnis zwischen ihm und E.________ fälschlicherweise als auf Augenhöhe beurteilt habe, dies, obwohl der Letztgenannte dem Gesuchsteller intel- lektuell überlegen und dieser die dominierende Figur in der Geschäftsbeziehung gewesen sei (Rz. 21, pag. 11). Im Weiteren habe E.________ während der Ge- schäftsbeziehung und während des ordentlichen Verfahrens massiven Druck auf 3 den Gesuchsteller ausgeübt, indem er ihm mehrmals und über längere Zeit hinweg durch SMS-Nachrichten, Telefonanrufe und Wortäusserungen gedroht habe (Rz. 22 f., pag. 11). Die neuen Tatsachen seien dem Gesuchsteller demnach bereits vor den Urteilen bekannt gewesen, allerdings sei es ihm weder zumutbar noch möglich gewesen, diese bereits im ordentlichen Verfahren einzubringen (Rz. 16, pag. 9). Dies deshalb, da der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfah- rens sein altes Mobiltelefon mit den drohenden Nachrichten von E.________ ge- funden habe. Zudem sei er während des gesamten Verfahrens unter massivem Druck des damaligen Geschäftspartners gestanden (Rz. 17, pag. 9). E.________ habe dem Gesuchsteller hinsichtlich des Wohlergehens des gesuchstellerischen Geschäftes wie auch seiner Familie gedroht (Rz. 30, pag. 15). Der Gesuchsteller sei dadurch in eine Zwangslage versetzt worden, sodass er Provisionszahlungen auf den Liegenschaftsgeschäften an E.________ in umfassender Höhe habe leis- ten müssen (Rz. 31, pag. 15). Durch die diversen Aufträge der G.________ sei die H.________ (AG) in ein starkes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihr geraten (Rz. 41, pag. 19). E.________ habe mit dem Stopp von Aufträgen und Zahlungen gedroht, was zur eigentlichen Zwangslage geführt habe, sodass der Gesuchsteller die Geschäftsbeziehungen mit der G.________ nicht habe beenden können (Rz. 48, pag. 21). Entgegen der Annahme der Vorinstanz und des oberinstanzlichen Gerichts seien Geldzahlungen an E.________ nicht nur im Umfang von CHF 3'100'000.00, sondern im Umfang von CHF 8'587'506.00 geleistet bzw. deren Leis- tung erzwungen worden (Rz. 50, pag. 23). Dieser Betrag setze sich insbesondere aus in willkürlichen zeitlichen Abständen erfolgten Bargeldzahlungen an E.________ zusammen (Rz. 51 f., pag. 23). Die unter massivem Druck erfolgten Zahlungen an den Vorgenannten hätten unter dem Strich für die H.________(AG) zu einem Verlustgeschäft in Millionenhöhe geführt (Rz. 59, pag. 25). Aus den ein- gereichten neuen Tatsachen und Beweismitteln gehe unzweifelhaft hervor, dass der Gesuchsteller von E.________ unter Druck gesetzt, bedroht und zur Leistung verdeckter Provisionszahlungen gezwungen worden sei (Rz. 64, pag. 27). Um den Konkurs seiner Unternehmung zu verhindern, habe der Gesuchsteller einzig den Ausweg gesehen, die erzwungenen Provisionszahlungen zu begleichen. Er habe sich damit in einer finanziellen Notlage befunden, welche er einzig durch eine Rechtsgutsverletzung des Vermögens zu beheben geglaubt habe (Rz. 69, pag. 29). Diese Umstände seien bei der Strafzumessung i.S.v. Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Die neuen Tatsachen seien somit geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers zu bewirken (Rz. 70, pag. 29). 14. Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2022 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 aus, dass das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei von E.________ unter Druck zur Zahlung von Provisionen gedrängt worden, durchaus neu sei, allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Tatsache nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (Rz. 6 ff., pag. 179). Die inkriminierten Zahlun- gen von CHF 3.1 Mio. an E.________ seien sowohl von diesem als auch vom Ge- suchsteller zudem stets als Darlehen bezeichnet worden und man habe gemein- sam einen Freispruch beantragt (Rz. 7, pag. 179). Die geltend gemachte Drucksi- 4 tuation gründe gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers auf dem Abhän- gigkeitsverhältnis der H.________(AG) von der G.________. Eine solche Abhän- gigkeit habe aber zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht mehr bestanden. Der Gesuchsteller habe E.________ sogar nach Eröffnung des Verfahrens über die K.________ (AG) angestellt und entlohnt. Es sei nicht ersichtlich, wodurch E.________ während des Verfahrens noch einen entsprechenden Druck auf den Gesuchsteller hätte ausüben können (Rz. 8, pag. 179). Auch das Recht, seine Fa- milienangehörigen nicht belasten zu müssen, könne nicht als nachvollziehbarer Grund gewertet werden, die bereits früher bekannten Tatsachen erst nachträglich im Rahmen eines Revisionsverfahrens einzubringen (Rz. 9, pag. 180 f.). Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich zudem kein wesentlicher Druck bzw. keine entsprechenden Drohungen, welche sich auf die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung auswirken könnten (Rz. 11, pag. 181). Der Gesuchsteller bringe ferner vor, dass weitaus umfangreichere Zahlungen an E.________ geleistet worden seien und dies zu einem viel höheren Verlustgeschäft der H.________(AG) geführt habe als im ordentlichen Verfahren angenommen worden sei. Der Gesuchsteller mache damit geltend, von den illegalen Geschäften nicht profitiert zu haben (Rz. 12, pag. 181). Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass es sich bei den eingereichten Zusammenstellungen zu den Geldflüssen um eine reine Parteibehauptung handle und diese auch keine neuen Tatsachen darstellen würden, da diese bereits im Revisionsbericht vom 12. Juni 2013 ausführ- lich dargestellt und ausgewertet worden seien (Rz. 13, pag. 181). Nicht begründet werde, weshalb ausgerechnet die aufgelisteten Bargeldbezüge an E.________ ge- gangen sein sollten, andere kleinere Beträge aber nicht. Es seien zudem Beträge aufgeführt, welche getätigt worden seien, nachdem E.________ Ende 2009 in Pension gegangen sei. Es sei wenig plausibel, dass die Barbezüge aus den Jahren 2009 und 2010 mit den inkriminierten Geschäften aus den Jahren 2007 und 2008 zusammenhingen. Viel mehr dürften diese die Liegenschaften an der L.________ oder dem M.________ betroffen haben. Inwiefern die CHF 3.1 Mio. übersteigenden Bezüge demnach einen Zusammenhang mit den inkriminierten Geschäften gehabt haben sollten, sei nicht ersichtlich (Rz. 14, pag. 183). Der Gesuchsteller könne demnach keine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend machen. Insbesonde- re hätte er alle neuen Vorbringen bereits im Strafverfahren oder im bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahren geltend machen können (Rz. 15, pag. 183). 15. Stellungnahme der G.________ und der D.________ AG vom 25. Mai 2022 Die G.________ und die D.________ AG führen in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 aus, dass der Gesuchsteller nicht ansatzweise geltend mache, inwiefern ihm die in das Verfahren eingebrachten «neuen Tatsachen» nicht bereits früher bekannt gewesen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese neuen Tatsachen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden kön- nen. Nicht ersichtlich sei im Weiteren, inwiefern die geltend gemachte Drucksituati- on nach der Verfahrenseröffnung noch bestanden haben solle. Auch wenn dies so gewesen wäre, wäre es dem Gesuchsteller spätestens im Berufungsverfahren zu- 5 zumuten gewesen, den angeblich massiv ausgeübten Druck durch E.________ und die erzwungenen Zahlungen grösseren Ausmasses offenzulegen (pag. 165). Bis vor Bundesgericht habe der Gesuchsteller die inkriminierten Zahlungen von CHF 3.1 Mio. an E.________ stets als «Darlehen» bezeichnet und gemeinsam mit dem Vorgenannten einen Freispruch beantragt. Der Gesuchsteller habe zudem von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht und sich und seine Familie mit seinen Aussagen im Verfahren nicht unnötig belasten wollen. Wer sich aber für die Ausübung dieses Rechts entscheide, habe auch allfällige sich daraus ergebende negative Konsequenzen zu tragen (pag. 167). Im Weiteren brauche es nebst dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zudem die Erheblichkeit für eine wesentlich mildere Bestrafung (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich keine relevante Drucksi- tuation und die weitaus umfangreicheren Zahlungen, welche angeblich an E.________ geflossen sein sollten, erschöpften sich in reinen Parteibehauptungen (pag. 169). 16. Replik Gesuchsteller vom 11. Juli 2022 Der Gesuchsteller führt aus, dass die Gesuchsgegnerinnen 1-3 das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht bestreiten würden (Rz. 3 f., pag. 231). Die neuen Tatsachen würden durch neue Beweismittel bzw. die eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen sowie mit den SMS-Nachrichten konkret illustriert (Rz. 6, pag. 233). Die Provisionszahlungen aus den Jahren 2009 und 2010 liessen sich damit begründen, dass E.________ diese nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern neben spontanen Forderungen auch bei Halbzeit der Renovation und de- ren Fertigstellung gefordert habe. Diese hätten alle mit den Geschäften aus den Jahren 2007 und 2008 zusammengehangen. Die Leistung von Provisionszahlun- gen über die Pensionierung hinaus würden auch bezeugen, dass der Druck während des ganzen Strafverfahrens aufrechterhalten worden sei. Die neuen Tat- sachen würden plausibel und schlüssig aufzeigen, dass der Gesuchsteller von E.________ während des gesamten Strafverfahrens unter Druck gestanden und ernsthaft bedroht gewesen sei (Rz. 11 ff., pag. 235). Lägen dem Gesuchsteller früher bekannte Tatsachen vor, die zurückgehalten wor- den seien, dann seien diese als neue Tatsachen zu werten, wenn für deren Zurückhaltung nachvollziehbare Gründe vorliegen würden (Rz. 15, pag. 237). Da die SMS-Nachrichten durch den Gesuchsteller per Zufall und erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens gefunden und wiederhergestellt worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, diese früher vorzubringen. Dass keine weiteren Nach- richten im Zeitraum von Januar 2008 bis März 2009 vorliegen würden, gründe auf dem Umstand, dass E.________ diese zuvor gelöscht habe (Rz. 16, pag. 237). Im Weiteren sei der Gesuchsteller auch nach der vermeintlichen Beendigung der Ge- schäftsbeziehung mit E.________ bzw. auch nach dessen Pensionierung und da- mit während des ganzen ordentlichen Verfahrens weiterhin unter erheblichem Druck von diesem gestanden. Deshalb sei nachvollziehbar, dass er diesen Um- stand nicht vorher habe vorbringen können (Rz. 17, pag. 237). 6 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich und geeignet seien, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüt- tern. Dies deshalb, da entgegen den Ausführungen in der Strafzumessung des erst- und oberinstanzlichen Gerichts berücksichtigt werden müsse, dass der Ge- suchsteller in einer Zwangslage gehandelt und dass er von den illegalen Geschäf- ten nicht profitiert habe. Dies sei durch drei Zeugenaussagen und mit den SMS- Nachrichten belegt (Rz. 21 ff., pag. 239 f.). Damit habe er neue Tatsachen und Beweismittel dargelegt, welche aus nachvoll- ziehbaren Gründen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und zudem erheblich seien (Rz. 30, pag. 241). 17. Duplik der G.________ und der D.________ AG vom 12. September 2022 Die G.________ und die D.________ AG führen in ihrer Duplik vom 12. September 2022 aus, dass die Vorbringen des Gesuchstellers nicht als «neu» gelten würden und diese ohne Weiteres auf dem ordentlichen Rechtsweg hätten geltend gemacht werden können. Darauf sei einzig aus taktischen Gründen im Bestreben um einen Freispruch verzichtet worden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (pag. 303). Selbst wenn eine solche Drucksituation vorgelegen haben sollte, sei es dem Gesuchsteller spätestens im Berufungsverfahren zuzumuten gewesen, dies offenzulegen. Schriftliche Bestätigungen von Zeugen könnten zudem nicht als neue Beweismittel qualifiziert werden. Es sei dem Gesuchsteller auch im Strafverfahren möglich gewesen, diese einzubringen. Er habe sich bewusst dagegen entschieden, um seine Familienangehörigen nicht zu belasten (pag. 303). Im Weiteren sei nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller in den Genuss einer milderen Strafe kommen könnte, zumal er selbst geltend mache, dass die Provisionszahlungen um ein Viel- faches umfangreicher, als im ordentlichen Verfahren angenommen, erfolgt seien, was in einer höheren Strafe resultieren würde (pag. 305). III. Legitimation 18. Der Gesuchsteller ist als Beschuldigter resp. Verurteilter durch den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und die damit einhergehende Verurteilung per- sönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). IV. Materielles 19. Vorliegen eines Revisionsgrundes Der Gesuchsteller macht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO geltend. Gestützt darauf kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert 7 ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Die Praxis spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass die neuen Tatsa- chen oder Beweismittel erheblich sein müssten. Der Begriff der Erheblichkeit deckt dabei zwei Teilfragen ab, nämlich jene nach den Anforderungen, die an den Nach- weis der neuen Tatsache und an das Vorhandensein eines neuen Beweismittels zu stellen sind, und jene nach der Wahrscheinlichkeit der Veränderung des Sachver- halts, die erforderlich ist, damit eine Revision zugelassen werden kann (BGE 116 IV 353 E. 4.c). Was die Anforderungen an den Nachweis der neuen Tatsache bzw. das Vorhandensein eines neuen Beweismittels anbelangt, verlangt die aktuelle Praxis für das Revisionsverfahren, anders als bei der Wiederaufnahme des Verfah- rens, keinen strikten Beweis. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrun- des sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (BSK StPO-HEER, 2. Auflage 2014, Art. 413 N 5 f.). Eine Revision ist aber im Ergebnis nur dann zuzulassen, wenn die Noven tatsächlich geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Ur- teils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile des BGer 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1 und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2). Das Revisionsverfahren dient nämlich nicht dazu, rechtskräftige Ent- scheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmit- telfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6 S. 138; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Gesuch um Revision eines rechts- kräftigen Strafbefehls (gleiches gilt auch für ein sonstiges rechtskräftiges Urteil) als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen kön- nen, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verur- teilte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend ma- chen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 410 N 42). 20. Vorbemerkungen In einem ersten Schritt prüft die Kammer, ob die Vorbringen des Gesuchstellers neue Tatsachen oder Beweismittel, welche bereits vor dem Entscheid eingetreten sind/vorhanden waren, darstellen. In einem weiteren Schritt wird geprüft, ob die al- lenfalls neuen Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können und ob diese durch den Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können bzw. ob nachvollziehbare Gründe bestanden, die de- 8 ren Zurückhaltung begründet haben. Sofern angezeigt wird in einem letzten Schritt geprüft, ob diese neuen Tatsachen/Beweismittel geeignet sind, ein milderes Urteil gegen den Gesuchsteller zu bewirken. 21. Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel Der Gesuchsteller macht in der Hauptsache geltend, dass er und E.________ sich nicht auf Augenhöhe begegnet seien und dieser die dominierende Person in den Geschäftsbeziehungen gewesen sei. Aufgrund der Vielzahl der Aufträge, welche die H.________(AG) von der G.________ erhalten habe, sei die Firma des Ge- suchstellers in ein starkes finanzielles und strukturelles Abhängigkeitsverhältnis zu dieser geraten. Vor diesem Hintergrund sei der Gesuchsteller durch E.________ während der Geschäftsbeziehung und im Strafverfahren unter massiven Druck ge- setzt worden. Der Vorgenannte habe dem Gesuchsteller hinsichtlich des Wohler- gehens seines Geschäftes und seiner Familie gedroht, sodass er erzwungener- massen die Provisionszahlungen habe leisten müssen. Entgegen der Annahme der Gerichte seien zudem nicht bloss im Umfang von CHF 3.1 Mio., sondern im Um- fang von rund CHF 8.6 Mio. Zahlungen an E.________ geflossen, was zu erhebli- chen Verlusten bei der H.________(AG) geführt habe. Die Kammer stellt fest, dass der vom Gesuchsteller geltend gemachte Umstand, wonach er während der gesamten Geschäftsbeziehung mit E.________ und während des gesamten ordentlichen Verfahrens von diesem aufgrund des beste- henden Abhängigkeitsverhältnisses unter massiven Druck gesetzt und unter Dro- hungen gestanden sei, tatsächlich eine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tat- sache gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt. Demgegenüber bildete die vor- gebrachte finanzielle und strukturelle Abhängigkeit der H.________(AG) von der G.________ bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. So führten die 2. Strafkammer und das Wirtschaftsstrafgericht aus, dass die erstgenannte Unter- nehmung eine Vielzahl von Aufträgen für die G.________ verrichtet und die G.________ in den fraglichen Jahren der entscheidende Geschäftspartner der H.________(AG) gewesen sei (S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; S. 43 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Abhängigkeitsverhältnis an sich stellt demnach nach Auffassung der Kammer keine neue Tatsache dar, neu ist jedoch, dass gestützt auf dieses Abhängigkeitsverhältnis Druck und Drohungen zum Nachteil des Gesuchstellers ausgeübt worden seien. Das nun vom Gesuchsteller vorgebrachte Argument, wonach die Zahlungen, wel- che er an E.________ geleistet habe, Provisionszahlungen und nicht Darlehens- zahlungen darstellen würden, stellt keine neue Tatsache dar. Alle diesem Revisi- onsverfahren vorangehenden Instanzen qualifizierten diese Zahlungen nämlich nie als Darlehen, sondern stets als (deliktische) Provisionszahlungen (vgl. bspw. S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine neue und vor dem Entscheid eingetretene Tatsache stellt demgegenüber das Vorbringen dar, wonach der Gesuchsteller gezwungen worden sei, Provisionszah- lungen im Umfang von rund CHF 8.6 Mio. – anstatt den früher im Strafverfahren angenommenen CHF 3.1 Mio. – an E.________ zu leisten. Ebenfalls eine neue 9 Tatsache bildet der damit zusammenhängende Umstand, wonach dieses Geschäft angeblich zu erheblichen Verlusten bei der H.________(AG) geführt habe. Keine neue Tatsache sieht die Kammer im Argument des Gesuchstellers, wonach E.________ intellektuell überlegen und die dominierende Figur in der Geschäftsbe- ziehung gewesen sei. Dies deshalb, weil sich das Wirtschaftsstrafgericht und die 2. Strafkammer eingehend mit dem Verhältnis der beiden Protagonisten auseinan- dergesetzt haben. So führten diese in Übereinstimmung aus, dass E.________ zwar im schriftlichen und mündlichen Ausdruck gewandter und eloquenter sei, der Gesuchsteller jedoch über eine grosse praktische Intelligenz verfüge und – gleich wie E.________ – in seinem eigenen Bereich absolut kompetent sei. Mithin seien sich der Gesuchsteller und E.________ auf Augenhöhe begegnet (S. 46 der obe- rinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammengefasst stellt die Kammer demnach fest, dass neue und vor dem Ent- scheid eingetretene Tatsachen in den Vorbringen der Drohungen und des aus- geübten Drucks seitens von E.________ gegenüber dem Gesuchsteller (vor dem Hintergrund des bekannten wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses) und im Umfang der geleisteten Provisionszahlungen liegen. Was die vom Gesuchsteller ebenfalls angerufenen neuen Beweismittel anbelangt, handelt es sich dabei vorab um eine angeblich von E.________ stammende SMS vom 5. März 2009 (pag. 47) und drei nachträglich verschriftete Feststellungen von N.________, O.________ und P.________, die Jahre 2008, 2007 bis 2010 bzw. «die geschäftlichen Angelegenheiten von Herrn A.________ mit der Firma J.________ (Stiftung) und deren Geschäftsführer» (pag. 43) betreffend. Daneben wurde anhand bereits früher aktenkundiger Kontoauszüge eine Geldflussrechnung erstellt, um die Höhe der Provisionszahlungen darzustellen (pag. 49 ff., insbes. pag. 67 ff.). Rein formell betrachtet können all diese Unterlagen als «neu» im Sinne von Art. 401 Abs. 1 lit. a StPO angesehen werden. In einem nächsten Schritt stellt sich einerseits die Frage, ob die geltend gemachten Tatsachen glaubhaft gemacht werden können und andererseits, ob es dem Ge- suchsteller zumutbar gewesen wäre, diese bereits im ordentlichen Verfahren vor- zubringen bzw. ob er schützenswerte Gründe hatte, diese zu verschweigen. 22. Argument der Drohungen 21.1. Glaubhaftmachen Das Argument, wonach E.________ auf den Gesuchsteller Druck ausgeübt und Drohungen gegen ihn ausgesprochen habe, um Provisionszahlungen zu erzwin- gen, stützt dieser mit mehreren schriftlichen Stellungnahmen von Dritten sowie mit SMS-Nachrichten des Erstgenannten. Im Rahmen der schriftlichen Eingaben führte N.________ aus, dass er vom Ge- suchsteller mehrfach vernommen habe, dass E.________ ihm drohe, keine Sanie- rungsaufträge mehr zu erteilen, sollte das Geld nicht fliessen bzw. den Gesuchstel- ler erpresse (pag. 13/39). O.________ hielt fest, dass er vom Gesuchsteller mehr- fach gehört habe, dass ihm im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften ge- droht worden sei, er habe auch öfters entsprechende Droh-SMS gezeigt bekom- 10 men (pag. 13/41). P.________ gab an, dass der Gesuchsteller ihm mehrfach von ausgeübtem Druck und Drohungen des Geschäftsführers der J.________ (Stiftung) erzählt habe (pag. 13/43). In dem im Revisionsgesuch aufgeführten SMS vom 5. März 2009 schrieb E.________ dem Gesuchsteller, dass er seinen Rat befolgen solle, ansonsten laufe diesem die Sache definitiv aus dem Ruder. Er solle seine hervorragende Familie und sein Geschäft nicht aufs Spiel setzen, ansonsten würde er es bald grausam bereuen (pag. 15). Hinsichtlich des Beweiswertes der schriftlichen Zeugenbestätigungen und des SMS-Ausdrucks bestehen gewisse Vorbehalte: • Die vorgenannten Personen, die mindestens teilweise in einem Näheverhältnis zum Gesuchsteller stehen dürften – so jedenfalls eingeräumt von P.________ (pag. 43) – geben zur Hauptsache die Schilderungen des Gesuchstellers wie- der. Die angeblich O.________ vorgezeigten SMS sind nicht weiter spezifiziert. Ebenso wenig detailliert ist die Angabe von P.________, wonach der Gesuch- steller auch diverse SMS erhalten habe mit Geldforderungen und Termineinhal- tungen. In diesem Zusammenhang stellt sich sodann auch die Frage, inwiefern vom Gesuchsteller bzw. dessen Umfeld schon das blosse Einfordern der Erfül- lung der bestehenden Verträge durch E.________ als Drohung resp. Drucksi- tuation verstanden worden ist. • Die SMS vom 5. März 2009 (pag. 47) ist für sich alleine gelesen nicht eine ein- deutige Drohung oder Nötigung, fängt sie doch mit einer freundschaftlichen An- rede an, endet dann aber eher im Befehlston («ich will Dich morgen im Buero sehen …»). Auch die SMS vom 8. Januar 2008 mit dem Hinweis darauf, was die «J.________ (Stiftung)» alles dem gesuchstellerischen Geschäft gebracht habe, lässt sich unverfänglich lesen, selbst unter Berücksichtigung des gleich- zeitig geäusserten Wunsches, der Gesuchsteller möge einen konkreten und vernünftigen Vorschlag erbringen. Die auf pag. 45 ff. vorgelegten SMS sind im Übrigen mehrheitlich positiv-neutraler Art, auch wenn die Kammer die gesuch- stellerische Auffassung zur Kenntnis genommen hat, dass viele weitere SMS gelöscht worden seien. Diese Vorbehalte genügen jedoch auf der vorliegenden Stufe des Prüfrasters nicht, um die aufgeworfene Tatsache, der Gesuchsteller sei durch Druck/Drohung zu Provisionszahlungen gezwungen worden, als nicht glaubhaft einzuschätzen. Im- merhin liegen Äusserungen nicht nur des Gesuchstellers, sondern auch von drei bzw. (bei Einbezug der SMS) vier Personen vor, die allesamt in eine ähnliche Rich- tung interpretierbar sind, wenn auch gerade aufgezeigt worden ist, dass anderwei- tige Interpretationen denkbar sind und Fragezeichen betreffend die Würdigung der Beweismittel bestehen. Allerdings lässt sich weder den vorgenannten schriftlichen Aussagen noch den SMS-Nachrichten entnehmen, dass auch nach Abschluss der Geschäftsbeziehun- gen der beiden Unternehmungen bzw. während laufendem Strafverfahren Drohun- gen ausgesprochen oder Druck auf den Gesuchsteller durch E.________ ausgeübt wurde. Die Zeugenbestätigungen und SMS beziehen sich vielmehr auf die Zeit der 11 laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gesuchsteller und der J.________ (Stiftung) bzw. deren damaligem Organ E.________. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Protagonisten im Strafver- fahren begann die Zusammenarbeit ihrer beiden Unternehmen(sgruppen) – vor al- lem der G.________ und der H.________(AG) – im Jahr 2007 (S. 64 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf das Handelsregister des Kantons Bern erfolgte die Löschung von E.________ als Geschäftsführer mit Kollektivunter- schrift der G.________ am 11. August 2010. Bei der Q.________ (AG) war der Vorgenannte als Verwaltungsratsmitglied bis am 23. Dezember 2010 eingetragen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ führte in seiner Ein- vernahme vom 7. April 2011 aus, dass er heute bzw. zum Zeitpunkt dieser Einver- nahme im Jahr 2011 keine geschäftlichen Beziehungen zur R.________ mehr pfle- ge (pag. 61 004). Die Kammer stellt damit fest, dass nach der Verfahrenseröffnung am 1. Oktober 2010 (pag. 14 001) bzw. rasch danach – insbesondere infolge der Demission von E.________ aus der G.________ im Sommer 2010 – zwischen diesen Unterneh- mungen bzw. jedenfalls zwischen E.________ und dem Gesuchsteller keine offizi- ellen Geschäftsbeziehungen mehr geführt wurden. Soweit der Gesuchsteller ausführen liess, die Provisionszahlungen nach der Pen- sionierung von E.________ belegten, dass der Druck und die Drohungen eben während des ganzen Strafverfahrens aufrechterhalten worden seien (pag. 237), also auch noch während des Verfahrens vor Wirtschaftsstrafgericht bzw. vor der Strafkammer, überzeugt dies nicht, zumal die eigenen Tabellen zum Geldfluss ab pag. 49 ff. lediglich eine Zeitspanne bis anfangs 2011 abdecken. 21.2. Möglichkeit des Vorbringens im ordentlichen Verfahren Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob der Gesuchsteller die glaub- haft gemachte neue Tatsache (Druck/Drohung während den laufenden Geschäfts- beziehungen seitens von E.________ mit Erzwingung von Provisonszahlungen) bereits im ordentlichen Verfahren bzw. vor dem Wirtschaftsstrafgericht, der 2. Strafkammer bzw. vor Bundesgericht hätte vorbringen können oder ob der Ge- suchsteller nachvollziehbare Gründe hatte, diese Tatsache zurückzuhalten. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er auf die SMS-Nachrichten von E.________, welche die Drohungen belegen würden, per Zufall erst nach Ab- schluss des Verfahrens gestossen sei und es ihm deshalb unmöglich gewesen sei, diese bereits im ordentlichen Verfahren vorzubringen (pag. 237). Ob die Behaup- tung des nachträglichen Auffindens korrekt ist, bleibt dahingestellt. Die Kammer ist nämlich der Auffassung, dass der Gesuchsteller die geltend ge- machte Drucksituation auch ohne Vorhandensein dieser SMS-Nachrichten vor der Vorinstanz, in der Berufungsverhandlung oder gar im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hätte offenlegen können. Dies insbesondere deshalb, da der Ge- suchsteller nicht hat glaubhaft machen können, dass die Drucksituation auch während des Strafverfahrens fortbestand, sodass ihm zumutbar gewesen wäre, im ordentlichen Verfahren – nebst seiner eigenen Parteibehauptung – die schriftlichen 12 Stellungnahmen der Personen aus seinem Umfeld einzureichen oder deren Befra- gung zu beantragen. N.________ wurde sodann – in Anwesenheit und mit Frage- recht des Verteidigers des Gesuchstellers – mehrfach als Auskunftsperson einver- nommen (pag. 62 002 ff., 28 057 ff.). Dennoch tätigte dieser keine dahingehenden Aussagen bzw. seitens der Verteidigung des Gesuchstellers wurden keine diesbe- züglichen Ergänzungsfragen gestellt. Die Geltendmachung dieser neuen Tatsache im Revisionsverfahren weist – in Übereinstimmung mit den Gesuchsgegnerinnen 1- 3 – eher auf einen «Kurswechsel» in der Verteidigungsstrategie hin. Dies deshalb, da der Gesuchsteller gemeinsam mit E.________ bis vor Bundesgericht einen Freispruch beantragte, indem er die geleisteten Zahlungen stets als Darlehen und nicht als unter Druck von E.________ geleistete Provision bezeichnete. Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass der Gesuchsteller die Tatsache, wonach er während den Geschäftsbeziehungen vor allem zwischen der H.________(AG) und der G.________ durch E.________ unter Druck und Drohun- gen gestanden und deshalb zu den Provisionszahlungen gezwungen gewesen sei, zumutbarerweise bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. Insofern kann offengelassen werden, ob das hier abgehandelte Argument (Provisi- onszahlungen unter Druck/Drohung) überhaupt geeignet wäre, die der Verurteilung des Gesuchstellers zugrundeliegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass we- gen des veränderten Sachverhalts mindestens ein wesentlich milderes Urteil mög- lich wäre. 22. Höhe der Provisionszahlungen 22.1. Glaubhaftmachen Wie erwähnt, bringt der Gesuchsteller vor, dass entgegen der Annahme des erst- und oberinstanzlichen Gerichts Geldzahlungen an E.________ nicht nur im Um- fang von CHF 3.1 Mio., sondern im Umfang von rund CHF 8.6 Mio. unter Zwang geleistet worden seien, was zu erheblichen Verlusten seitens der H.________(AG) geführt habe (pag. 23). Dieser Betrag setze sich aus Bargeldzahlungen an E.________ im Umfang von CHF 7'175'950.00, aus einer Zahlung an Rechtsanwalt Abate von CHF 215'000.00 und einer Zahlung an die Steuerbehörde von CHF 1'196'556.00 zusammen. Hinsichtlich der Provisionszahlungen reichte der Gesuch- steller eine Zusammenstellung ein, welcher für die Zeitspanne vom 19. Januar 2006 bis zum 10. Februar 2011 diverse Bargeldbezüge/Belastungen von (im wei- testen Sinne) gesuchstellerischen Konti in vorgenannter Höhe zu entnehmen sind (pag. 49 ff.). Die Bargeldbeträge seien durch den Gesuchsteller selbst und seinen Sohn, S.________, an E.________ in einem Restaurant oder in dessen Büro über- geben worden (pag. 23). Im Weiteren reichte der Gesuchsteller eine weitere Auflis- tung ein, welche zeitnah nach den Bargeldabhebungen/Belastungen von den ge- suchstellerischen Konti Einzahlungen durch E.________ auf dessen eigene Konti belegen würden (pag. 55 ff.). E.________ habe jedoch nicht jeden Betrag einbe- zahlt, sondern die Gelder auch für seinen luxuriösen Lebensstil verwendet. So sei- en bei der Hausdurchsuchung Quittungen für Barzahlungen von über einer Million 13 Franken vorgefunden worden (pag. 23). Zusammengeführt werden die angespro- chenen Tabellen dann in einer dritten Tabelle «Übersicht Geldfluss» ab pag. 67. Auch wenn die Tabellen referenziert sind, lassen sie verschiedene Fragen offen, die bereits von der Generalstaatsanwaltschaft angesprochen wurden (vgl. pag. 115 und 181 ff.). So lassen sich Bargeldbezüge und Einzahlungen E.________ zeitlich und auch betragsmässig nicht einfach zur Deckung bringen. Darüber hinaus beste- hen bei der gemachten Auflistung auch Lücken. Zudem und vor allem waren die Höhe der Provisionsbeträge und der Barbezüge bereits Objekt eingehender Unter- suchungen im früheren Strafverfahren (vgl. hierzu etwa S. 47 ff. der oberinstanzli- chen Urteilsbegründung). Aus dem Revisionsgesuch und der zugehörigen Replik erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern der Gesuchsteller mehr als eine neue Beweiswürdigung der Akten vornimmt. Insofern ist der Umstand der fast dreimal so hohen Provisionszahlungen an E.________ als früher angenommen nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird glaubhaft dargelegt, dass aus den Operationen mit E.________ zu Lasten der H.________(AG) erhebliche Verluste in Millionenhöhe resultiert sei- en. Kommt hinzu, dass die gerade behandelten Punkte bereits im Strafverfahren hätten vorgebracht werden können und sollen (siehe nachfolgend). 22.2. Möglichkeit des Vorbringens im ordentlichen Verfahren Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich insbesondere vor, dass aus dieser Tatsa- che hervorgehe, dass sein Sohn, S.________, in die Zahlungsvorgänge involviert gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er seine Familienmitglieder nicht habe belasten wollen, weshalb die Zurückhaltung mit dieser Tatsache im ordentlichen Verfahren legitim und verständlich sei (pag. 9). Ausserdem macht er geltend, dass es ihm aufgrund der Drucksituation nicht möglich gewesen sei, diesbezüglich die Wahrheit auszusagen (pag. 11). Dass der Gesuchsteller seinen Sohn damit nicht habe belasten wollen, stellt ein dem Vorgenannten zustehendes Recht dar. Wie die D.________ AG aber korrekt ausführte, muss, wer sich für die Ausübung dieses Rechts entscheidet, auch allfäl- lige negative Konsequenzen daraus tragen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter zutreffend erläuterte, beinhaltet das Aussageverweigerungsrecht nämlich nicht per se das Recht, in einem Revisionsgesuch veränderte Umstände ins Feld zu führen (pag. 179 f.). Es bleibt dahingestellt, ob es dem Gesuchsteller nicht oh- nehin möglich gewesen wäre, frühzeitig und ohne Einbezug/Belastung seines Soh- nes über die Provisionszahlungen Auskunft zu geben. Im Weiteren geht es nicht an, dass der Gesuchsteller erst im Revisionsverfahren vorbringt, dass erstens die geleisteten Zahlungen doch Provisionen – und kein Dar- lehen – waren und zweitens diese in einem viel höheren Umfang geleistet worden seien, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Da der Beschuldigte nämlich die Druck- bzw. Zwangssituation während des ordentlichen Verfahrens nicht hat glaubhaft machen können, wäre es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar ge- wesen, diesen Umstand bereits vor den Vorinstanzen vorzubringen. Darauf ver- 14 zichtet wurde aus Sicht der Kammer – wie voranstehend erwähnt – wohl aus dem Grund, dass die Verteidigungsstrategie bis vor Bundesgericht darauf ausgerichtet war einen Freispruch zu erlangen, indem die Zahlungen als Darlehen und nicht als deliktische Provisionszahlungen qualifiziert hätten werden sollen. Auch hier kann offengelassen werden, ob der Aspekt einer allenfalls höheren Pro- visionszahlung massgeblich für eine mildere Beurteilung des Gesuchstellers wäre. Immerhin: Soweit er sinngemäss geltend macht, er habe von den ganzen Geschäf- ten nicht profitiert, widerspricht dies letztlich seinen eigenen Angaben zur Abhän- gigkeit der Existenz der R.________ von der J.________ (Stiftung). 23. Fazit Die Kammer stellt demnach fest, dass es dem Gesuchsteller zwar bzw. nur teilwei- se gelingt, neue Tatsachen, die vor dem Entscheid eingetreten sind, glaubhaft zu machen. So oder anders wäre ihm aber zumutbar gewesen, diese bereits vor Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens vorzubringen. Demzufolge wird das Revisi- onsgesuch abgewiesen. V. Kosten und Entschädigung 24. Grundsatz Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten und Entschädigungen gelten für alle Verfahren nach der StPO, demnach auch für das Revisionsverfahren (Art. 416 StPO). 25. Verfahrenskosten Revisionsgesuch Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Auf Grund des relativ aufwändigen Verfahrens mit mehreren Beteiligten sowie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. c Verfahrenskostendekret (VKD, BSG 161.12) werden die Ge- richtskosten (unter Einschluss der Kosten für die Verfügung zur aufschiebenden Wirkung, pag. 149) auf CHF 3'000.00 festgelegt. 26. Entschädigung der Privatklägerinnen/Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der gesuchstellenden Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 beantragten die Abweisung des Revisionsge- suchs, soweit darauf einzutreten sei, und gelten demnach als obsiegend. Rechts- anwalt I.________ bzw. Rechtsanwalt C.________ beantragten die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (pag. 163, 281). 15 Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichte Rechtsanwalt C.________ eine detaillierte Kostennote ein (pag. 356 ff.), welche die Kammer als grundsätzlich angemessen erachtet, wobei immerhin eine rechnerische Korrektur auf pag. 357 angegebenen Honorar von CHF 5'307.50 auf CHF 5'120.00 (= 20.48 x CHF 250.00) vorzuneh- men und damit die Gesamtentschädigung leicht zu reduzieren ist. Demnach hat der Gesuchsteller den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 eine Entschädi- gung für ihre anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt I.________ bzw. Grass im Revisionsverfahren im Umfang von CHF 5’730.95 zu leisten. 16 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (inklusive Kosten betreffend Beurteilung der aufschiebenden Wirkung), werden dem Gesuchsteller auf- erlegt. 3. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 eine Entschädigung im Revi- sionsverfahren im Umfang von CHF 5’730.95 zu leisten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin 1 - den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3, v.d. Rechtsanwalt C.________ Bern, 3. April 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden i.V. Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17