10. A.________ wird für das Verfahren SK 20 520 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'425.70 vom Obergericht des Kantons Bern ausgerichtet. 11. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland