6. Die Kosten des Verfahrens SK 20 520, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 7. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 8. A.________ sind die ihm im Verfahren SK 20 250 auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 und CHF 1'500.00, insgesamt ausmachend CHF 3'400.00, vom Obergericht des Kantons Bern zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 9. A.________ wird für das Verfahren BM 18 43663 / PEN 19 467 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5’042.10 vom Regionalgericht Bern-Mittelland ausgerichtet.