Dem Gesuchsteller werden für seine Umtriebe gesamthaft CHF 100.00 Entschädigung ausgerichtet. Eine Komplexität des Strafverfahrens, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, stellte sich hingegen in keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich der Beizug von Rechtsanwältin B.________ für das vorliegende Revisionsverfahren als unbegründet erweist und folglich nicht zu entschädigen ist. 11 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: