pag. 23). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller Teilzeit im Monatslohn angestellt ist (pag. 184 Z. 38 f. der beigezogenen Akten PEN 19 467). Der Gesuchsteller versäumte es indessen, die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen (Wegkosten und Lohnausfall) durch Urkunden zu belegen, weshalb keine Reisekosten und kein Lohnausfall entschädigt werden. Dem Gesuchsteller werden für seine Umtriebe gesamthaft CHF 100.00 Entschädigung ausgerichtet.