10 Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43663 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 18:30 Uhr, bis 8. April 2018, um 00:20 Uhr (vgl. pag. 2 der beigezogenen Akten PEN 19 467), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Auch hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen in den früheren Verfahren. Dem Gesuchsteller wird entsprechend für das Verfahren BM 18 43654 / PEN 19 467 – wie mit Honorarnote vom 31. August 2020 (pag.