b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen sowie andere, durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (z.B. Beteiligung an den Verfahrenshandlungen) am Strafverfahren zurückzuführen sind, wobei die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen grundsätzlich nur bei belegtem Lohnausfall entschädigt wird. Die Beweislast für die wirtschaftlichen Einbussen und deren adäquaten Verursachung durch die Strafuntersuchung liegt dabei bei der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.1 und 2.2.4;