436 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO kommen im Revisionsverfahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b), hat (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO).