Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch des Gesuchstellers von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an das Regionalgericht bzw. an die 1. Strafkammer des Obergerichts aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. IV. Kosten und Entschädigung