Das Urteil vom 31. August 2020 ist vollumfänglich aufzuheben. 9.7 Die 1. Strafkammer des Obergerichts hat den Gesuchsteller sodann aufgrund des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs und mangels Vorliegens unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen sowie infolge seines vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 und CHF 1'500.00 mit Urteil vom 20. Juli 2021 verurteilt (vgl. S. 7 ff. und S. 9 der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer des Obergerichts; pag. 316 ff. und pag. 318 der beigezogenen Akten SK 20 520).