7 symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen (vgl. S. 18 ff. und S. 28 f. der Urteilsbegründung des Regionalgerichts; pag. 246 ff. und pag. 256 f. der beigezogenen Akten PEN 19 467). Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht im Urteil vom 3. September 2020 betreffend die Teilnehmerin 1 die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB.