9.4 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Das Regionalgericht erachtete im Urteil gegen den Gesuchsteller PEN 19 467 (Urteil vom 31. August 2020) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt.