Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe bzw. das Sich-Nichtdistanzieren von der Ansammlung, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keinem der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmern ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp.