In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43663 gegen den Gesuchsteller. Auch der geänderte Anklagesachverhalt, gestützt auf welchen die Urteile PEN 19 467 und SK 20 520 gegen den Gesuchsteller folgten, stimmt in den wesentlichen Teilen mit dem ursprünglichen Sachverhalt überein. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss