7. Als verurteilte Person bzw. durch die Auferlegung der Verfahrenskosten und Verweigerung der Parteikostenentschädigung ist der Gesuchsteller durch die fraglichen Urteile beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Die Urteile sind rechtskräftig und damit zulässige Anfechtungsobjekte. Der Gesuchsteller beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. III. Materielles