4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Revisionsgesuch vom 12. April 2022 sinngemäss, das Urteil des Regionalgerichts vom 31. August 2020 im Verfahren PEN 19 467 sowie das Urteil des Obergerichts vom 20. Juli 2021 im Verfahren SK 20 520 seien aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren PEN 19 467 und SK 20 520 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'900.00 und CHF 1'500.00 seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1 ff.). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.