Allen drei Strafurteilen PEN 19 467 (Gesuchsteller), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) lag ein in den wesentlichen Teilen identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Wie auch der Gesuchsteller erhob die Teilnehmerin 1 Einsprache gegen den Strafbefehl und hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547).