der beigezogenen Akten SK 20 520) stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 1. Strafkammer des Obergerichts) zunächst die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts vom 31. August 2020 insoweit fest, als der Gesuchsteller schuldig erklärt wurde des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern, sowie verfügt wurde, dass von einer Bestrafung unter Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB abgesehen werde.