der beigezogenen Akten PEN 19 467). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller, nach wie vor verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 10. September 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 225 der beigezogenen Akten PEN 19 467). Der Gesuchsteller beschränkte seine Berufung auf die erstinstanzliche Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung (pag. 270 der beigezogenen Akten SK 20 520). Mit Urteil vom 20. Juli 2021 (pag. 310 ff. der beigezogenen Akten SK 20 520)