Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 22 247 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 12. April 2022 gegen das Urteil des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (PEN 19 467) sowie gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021 (SK 20 520) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (BM 18 43663 [pag. 19 ff. der beigezo- genen Akten PEN 19 467]). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller am 29. März 2019 Einsprache (pag. 57 der beigezogenen Akten PEN 19 467). Mit Ein- gabe vom 15. April 2019 setzte Rechtsanwältin lic. iur. Liliane Blum die Staatsan- waltschaft in Kenntnis, dass der Gesuchsteller sie mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt habe (pag. 58 der beigezogenen Akten PEN 19 467). Nachdem die Staatsanwaltschaft den Gesuchsteller am 7. Mai 2019 einvernahm, hielt sie am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht; [pag. 67 ff. der beigezogenen Akten PEN 19 467]). Mit Schreiben vom 22. August 2019 an das Regionalgericht teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie vom Gesuchsteller mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei; vorbestehende Vertre- tungsverhältnisse seien aufgelöst (pag. 79 der beigezogenen Akten PEN 19 467). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 11. Dezember 2019 des Regionalgerichts (pag. 164 f. der beigezogenen Akten PEN 19 467) nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Januar 2020 eine Änderung der Anklage vor (pag. 169 f. der bei- gezogenen Akten PEN 19 467). Das Regionalgericht sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 31. August 2020 des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern, schuldig, nahm in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen von einer Bestrafung Umgang und verurteilte den Gesuchsteller zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'900.00. Das Regionalgericht sah im Weiteren von der Ausrichtung einer Entschädigung ab (pag. 216 ff. der beigezogenen Akten PEN 19 467). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller, nach wie vor verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 10. September 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 225 der beigezogenen Akten PEN 19 467). Der Gesuchsteller beschränkte seine Berufung auf die erstinstanzliche Kostenauflage und die Ver- weigerung einer Entschädigung (pag. 270 der beigezogenen Akten SK 20 520). Mit Urteil vom 20. Juli 2021 (pag. 310 ff. der beigezogenen Akten SK 20 520) stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 1. Strafkammer des Obergerichts) zunächst die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts vom 31. August 2020 insoweit fest, als der Gesuchsteller schuldig erklärt wurde des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern, sowie verfügt wurde, dass von einer Bestrafung unter Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB abgesehen wer- de. Des Weiteren verurteilte die 1. Strafkammer des Obergerichts den Gesuchstel- ler in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zur Bezahlung der erstinstanz- lichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 und CHF 1'500.00. Das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 20. Juli 2021 ist in Rechtskraft erwachsen. 2 2. An der vorgenannten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» nahmen unter ande- rem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teil- nehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfrie- densbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner In- nenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Strafurteilen PEN 19 467 (Gesuchsteller), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) lag ein in den wesentli- chen Teilen identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Wie auch der Gesuchsteller erhob die Teilnehmerin 1 Einsprache gegen den Strafbefehl und hielt an ihrer frist- gerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 be- gangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Ur- teil ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwach- sen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]). 3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Straf- kammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfahren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Straf- befehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO auf und sprach die Teil- nehmerin 2 mangels Vorliegens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Revisionsgesuch vom 12. April 2022 sinn- gemäss, das Urteil des Regionalgerichts vom 31. August 2020 im Verfahren PEN 19 467 sowie das Urteil des Obergerichts vom 20. Juli 2021 im Verfahren SK 20 520 seien aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren PEN 19 467 und SK 20 520 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'900.00 und CHF 1'500.00 seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstat- ten (pag. 1 ff.). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. 5. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Obergerichts vom 14. April 2022 (pag. 133 ff.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. April 2022 auf eine Stellungnahme bezüglich der sachverhaltsmässig gleich gelagerten Fälle, bei denen es ausschliesslich zu Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs betreffend die Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 gekom- men ist (pag. 137). 3 II. Eintretensfrage 6. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungs- gründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 7. Als verurteilte Person bzw. durch die Auferlegung der Verfahrenskosten und Ver- weigerung der Parteikostenentschädigung ist der Gesuchsteller durch die fragli- chen Urteile beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Die Urteile sind rechtskräftig und damit zulässige Anfechtungsobjekte. Der Gesuchsteller beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. III. Materielles 8. Rechtliches 8.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Wider- spruch steht (Bst. b). 8.2 Steht ein Urteil mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Diese Be- stimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit oh- ne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO). 8.3 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche 4 Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be- stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). 9. Subsumtion 9.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Urteil des Regionalgerichts vom 31. August 2020 (PEN 19 467) und dem Urteil des Obergerichts vom 20. Juli 2021 (SK 20 520) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, wie dem Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) und falls ja, ob diese zueinander in einem unver- träglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizie- rende Wirkung zu. 9.2 Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft den Gesuchstel- ler des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 von ca. 15:50 Uhr bis 17:30 Uhr, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demons- tration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18 43663, Strafbefehl vom 20. März 2019 [pag. 19 ff. der beigezogenen Akten PEN 19 467]): Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwi- schen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr) verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstim- mung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es er- folgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Tellnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bären- platz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewe- sen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ur- sprünglich ca. 500 Demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein. In dieser Gruppe befand sich auch A.________. Obwohl er die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetarden, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vor- beilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb er in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht aus freiem Antrieb. Indem er sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperationsunwilli- gen Demonstranten befand, hat er an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist. 5 9.3 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 6. Januar 2020 die vom Regio- nalgericht gewährte Gelegenheit zur Anklageänderung wahr. Dabei hielt sie im Wesentlichen am angeklagten Sachverhalt fest und reichte zudem eine Ergänzung zu den Akten (pag. 164 ff. der beigezogenen Akten PEN 19 467): (wie bisher:) Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwi- schen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr) verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstim- mung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es er- folgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Tellnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bären- platz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewe- sen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ur- sprünglich ca. 500 Demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein. (Änderung neu:) An diesem Demonstrationszug nahm auch A.________ teil. Obwohl er die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer le- gen, Knallpetarden, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb er in der gewaltbereiten Ansammlung, indem er zwar den Demonstrationszug am Ende des Umzugs in der Spitalgasse verliess, jedoch im An- schluss ausserhalb des von Polizeikräften umstellten Bereichs von hinten an die Polizeikette stiess, sich trotz Aufforderung der Polizei nicht von dort entfernte, sondern eine mitgeführte rote Fahne schwenkte und herumschrie und sich so mit den eingekesselten Demonstranten solidarisierte und nicht von der Ansammlung distanzierte. Indem er sich weiterhin unmittelbar hinter der Polizeikette aufhielt, hat er an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist. Gestützt auf den geänderten Sachverhalt erkannte das Regionalgericht den Ge- suchsteller mit Urteil vom 31. August 2020 des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern, schuldig (pag. 216 ff. der beigezogenen Akten PEN 19 467). Im Berufungsverfahren (SK 20 520) wurde der Gesuchsteller sodann von der 1. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 20. Juli 2021 (pag. 310 der beige- zogenen Akten SK 20 520) zur Tragung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfah- renskosten verurteilt. Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43663 gegen den Gesuchsteller. Auch der geänderte Anklagesachverhalt, gestützt auf welchen die Urteile PEN 19 467 und SK 20 520 gegen den Gesuchsteller folgten, stimmt in den wesentlichen Teilen mit dem ursprünglichen Sachverhalt überein. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sach- verhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss 6 des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Ent- scheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrun- de liegt. Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstra- tion «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die bei- den Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf ge- macht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe bzw. das Sich-Nichtdistanzieren von der Ansammlung, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegan- gen sei. Es wurde denn auch keinem der beiden Beschuldigten vorgeworfen, sel- ber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem indi- viduellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beige- tragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmern ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrot- tung, von der Gewalt ausgeht, genügt (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erschei- nen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähn- lich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zu- sammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Grup- pierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedens- bruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Grup- pe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachver- halt zu beurteilen. 9.4 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und die- ser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge- walttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Das Regionalgericht erachtete im Urteil gegen den Gesuchsteller PEN 19 467 (Urteil vom 31. August 2020) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte es die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von pyrotechni- schem Material (Leucht- und Rauchpetarden) als friedensbedrohlich, aggressiv und gewaltbereit und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei 7 symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen (vgl. S. 18 ff. und S. 28 f. der Urteilsbegründung des Regionalgerichts; pag. 246 ff. und pag. 256 f. der beigezo- genen Akten PEN 19 467). Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht im Urteil vom 3. September 2020 betreffend die Teilnehmerin 1 die an der fraglichen De- monstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfas- sungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Wür- digung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichen- de rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe bei- spielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteil- nehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Poli- zeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vor- dergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt grundlegend anders als im Urteil gegen den Gesuchsteller. 9.5 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusam- menwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 9.2. oben). Die Konstellation ist ver- gleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig friedlich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn der eine Teilnehmer an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstim- mung freigesprochen wird. 9.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Straf- urteilen derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Er- gebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft er- wachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Ge- stützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzu- heissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Wider- spruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafur- teil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird 8 der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 8.2. oben). Das Urteil vom 31. August 2020 ist voll- umfänglich aufzuheben. 9.7 Die 1. Strafkammer des Obergerichts hat den Gesuchsteller sodann aufgrund des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs und mangels Vorliegens unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen sowie infol- ge seines vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 und CHF 1'500.00 mit Urteil vom 20. Juli 2021 verurteilt (vgl. S. 7 ff. und S. 9 der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer des Obergerichts; pag. 316 ff. und pag. 318 der beigezogenen Akten SK 20 520). Nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist die vollumfäng- liche Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2021 die logische Folge. 9.8 Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). 9.9 Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der ver- urteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch des Gesuchstellers von der An- schuldigung des Landfriedensbruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an das Regionalgericht bzw. an die 1. Strafkam- mer des Obergerichts aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. IV. Kosten und Entschädigung 10. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die an- schliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Er- messen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person vollumfänglich freigesprochen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des Verfahrens PEN 19 467 und SK 20 520 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die Strafprozessord- nung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). 12. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revi- sionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 9 Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigespro- chen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind zudem die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO kommen im Revisionsverfahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (Bst. b), hat (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO). Im Hinblick auf Bst. a bedeutet dies, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person auf- grund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der Komplexität des Sachver- halts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hat- te, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen sowie andere, durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (z.B. Be- teiligung an den Verfahrenshandlungen) am Strafverfahren zurückzuführen sind, wobei die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen grundsätzlich nur bei beleg- tem Lohnausfall entschädigt wird. Die Beweislast für die wirtschaftlichen Einbussen und deren adäquaten Verursachung durch die Strafuntersuchung liegt dabei bei der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.1 und 2.2.4; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 6 f. zu Art. 429 StPO; WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N 24 zu Art. 429 StPO). Überdies sind nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zu entschädigen, insbesondere bei Freiheitsentzug. Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe die- ser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis). 13. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Urteil vom 21. Juli 2021 auferleg- ten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'400.00 durch das Obergericht zurück- zuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 10 Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43663 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 18:30 Uhr, bis 8. April 2018, um 00:20 Uhr (vgl. pag. 2 der beigezogenen Akten PEN 19 467), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Auch hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen in den früheren Verfahren. Dem Gesuchsteller wird entspre- chend für das Verfahren BM 18 43654 / PEN 19 467 – wie mit Honorarnote vom 31. August 2020 (pag. 214 f. der beigezogenen Akten PEN 19 467) und mit Revisi- onsgesuch vom 12. April 2022 (pag. 3) beantragt – eine Entschädigung von CHF 4'842.10 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet. Für das Verfahren SK 20 250 wird dem Gesuchsteller – wie mit Kostennote vom 28. Juni 2020 (recte: 28. Juni 2021; pag. 305 f. der beigezogenen Akten SK 20 250) und mit Revisions- gesuch vom 12. April 2022 (pag. 3) beantragt (wobei hier im Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 11 des Gesuchs [pag. 21] die Entschädigung auf CHF 2'927.10 beziffert wird) – eine Entschädigung von CHF 2'425.70 (inkl. MWSt und Auslagen) ausgerichtet. Der Gesuchsteller beantragte schliesslich, wie bereits vor dem Regionalgericht (vgl. pag. 189 und pag. 213 der beigezogenen Akten PEN 19 467), im Revisions- gesuch vom 12. April 2022, es sei ihm eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'608.00 für seine Auslagen (Reisekosten in der Höhe von CHF 408.00 sowie Lohnausfall von CHF 1'200.00 [20 Stunden à CHF 60.00]) auszurichten (pag. 3 und pag. 23). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller Teilzeit im Monats- lohn angestellt ist (pag. 184 Z. 38 f. der beigezogenen Akten PEN 19 467). Der Gesuchsteller versäumte es indessen, die geltend gemachten wirtschaftlichen Ein- bussen (Wegkosten und Lohnausfall) durch Urkunden zu belegen, weshalb keine Reisekosten und kein Lohnausfall entschädigt werden. Dem Gesuchsteller werden für seine Umtriebe gesamthaft CHF 100.00 Entschädigung ausgerichtet. Eine Komplexität des Strafverfahrens, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, stellte sich hingegen in keinem Zeitpunkt des vorliegen- den Verfahrens, weshalb sich der Beizug von Rechtsanwältin B.________ für das vorliegende Revisionsverfahren als unbegründet erweist und folglich nicht zu ent- schädigen ist. 11 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird Kenntnis gegeben vom Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2022 sowie vom Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. April 2022. 2. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 3. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (PEN 19 467) sowie das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021 (SK 20 520) werden aufgehoben. 4. A.________ wird von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich began- gen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen. 5. Die Kosten des Verfahrens PEN 19 467, bestimmt auf CHF 1'900.00, trägt der Kanton Bern. 6. Die Kosten des Verfahrens SK 20 520, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 7. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 8. A.________ sind die ihm im Verfahren SK 20 250 auferlegten erst- und oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 und CHF 1'500.00, insgesamt ausmachend CHF 3'400.00, vom Obergericht des Kantons Bern zurückzuerstatten, soweit diese be- reits bezahlt worden sind. 9. A.________ wird für das Verfahren BM 18 43663 / PEN 19 467 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5’042.10 vom Regionalgericht Bern-Mittelland ausgerichtet. 10. A.________ wird für das Verfahren SK 20 520 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'425.70 vom Obergericht des Kantons Bern ausgerichtet. 11. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Akten; nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland 12 - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) Bern, 10. August 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13