Nachdem der Beizug einer Rechtsvertretung keinen hohen Anforderungen zu genügen hat, ist er aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt zu bezeichnen. Ausschlaggebend dabei ist nicht etwa, dass es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt – zumal über die Gutheissung entsprechender Revisionsgesuche bereits in den Medien berichtet wurde und Vorlagen im Internet abrufbar waren – sondern vielmehr, dass es sich im vorliegenden Fall im Vergleich zu den zahlreichen weiteren Revisionsverfahren um einen Spezialfall handelt, nicht zuletzt, weil dem Urteil PEN 19 144 ein anderslautender Anklagesachverhalt sowie