15. Entsprechend sind nach Festlegung einer angemessenen Sanktion für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und der neuen Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen, Verfahrens PEN 19 144 der Gesuchstellerin allfällig zu viel bezahlte Bussen und Verfahrenskosten durch das Regionalgericht zurückzuerstatten. Das Regionalgericht wird zudem unter Berücksichtigung des nun erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs neu über die im Verfahren PEN 19 144 ausgerichtete Entschädigung an die Gesuchstellerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu befinden haben.