11. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Das zuständige Regionalgericht wird somit in seinem neuen Urteil über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen, Verfahrens PEN 19 144 zu befinden haben.