Im Lichte des Ausgeführten kommt vorliegend nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Frage. Es wird nun Aufgabe des Regionalgerichts sein, für den in Rechtskraft erwachsenen, vom Vorfall vom 7. April 2018 unabhängigen, Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs eine neue Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass die Zusammensetzung der Gesamtstrafe nicht liquid ist. IV. Kosten und Entschädigung