Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). 10.8 Im Lichte des Ausgeführten kommt vorliegend nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Frage.