8 gionalgerichts vom 12. August 2019 betreffend die Gesuchstellerin (PEN 19 144) wird insoweit aufgehoben, als die Gesuchstellerin wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (Bst. B, Ziff. II.2. des Urteils PEN 19 143 / 144) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00 (Bst. B, Ziff. II.1. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 143 / 144), einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Bst.