Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch des Hausfriedensbruchs (nebst den Freisprüchen der mehrfachen Sachbeschädigung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht) ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1 und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit auch nicht in Widerspruch. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst.