Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl vom 15. November 2018 (BM 18 41067) bzw. im Urteil vom 12. August 2019 (PEN 19 144) gegen die Gesuchstellerin unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht im Urteil vom 3. September 2020 betreffend die Teilnehmerin 1 die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt.