Es wurde denn auch weder der Gesuchstellerin noch der Teilnehmerin 1 vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben – bzw. wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen – oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen.