Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich die Teilnahme an einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch weder der Gesuchstellerin noch der Teilnehmerin 1 vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben – bzw. wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen – oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben.