6 Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die Gesuchstellerin und die Teilnehmerin 1 sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe in der Berner Innenstadt aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich die Teilnahme an einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei.